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Wohnungsschlüssel nachmachen: Das ist erlaubt

Wird der Schlüssel für die eigene Wohnung verloren oder werden zusätzliche Schlüssel benötigt, muss der vorhandene Wohnungsschlüssel nachgemacht werden. Grundsätzlich ist dieses Vorhaben auch äußerst kostengünstig und schnell zu realisieren.

Falls für die Anfertigung der Kopie des Schlüssels keine spezielle Sicherheitskarte gefordert wird, kann der Mieter seinen Wohnungsschlüssel grundsätzlich nachmachen lassen, ohne, dass der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wird. Jedoch ist dies im Grunde nicht rechtens, da der Schlüssel stets Eigentum des Vermieters ist. Mieter müssen ihn deswegen in Kenntnis darüber setzen, welche Schlüsselanzahl existiert und somit Zutritt zu seiner Wohnung ermöglichen.

Diejenigen, die eine Schlüsselkopie benötigen, sollten dafür grundsätzlich die Dienste eines professionellen Schlüsseldienstes, wie dem Aufsperrfuchs, in Anspruch nehmen. Weitere wissenswerte Informationen zum Thema des Anfertigens von weiteren Wohnungsschlüsseln, liefert der folgende Beitrag.

Kopie des Wohnungsschlüssels – Wer darf diese anfertigen?

Im Grunde hat nur der Vermieter das Recht, einen Wohnungsschlüssel anfertigen zu lassen. Von den meisten seriösen Schlüsseldiensten wird daher auch eine Sicherungskarte oder ein Sicherungsschein verlangt, wenn das Nachmachen eines Wohnungsschlüssels in Auftrag gegeben wird.

Zwar besteht kein Gesetz, wodurch es dem Mieter verboten wird, Kopien des Wohnungsschlüssels anzufertigen, jedoch muss der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt werden. Im Grunde liegt das Recht über die Entscheidung, wer sein Eigentum nutzen darf, nämlich bei ihm. So kann er auch über die Schlüsselanzahl entscheiden, die in Umlauf gebracht wird. Beispielsweise hat der Mieter so nicht das Recht, Schlüssel der Mietsache im Falle eines Verlustes nachmachen zu lassen. Zuerst muss bei dem Vermieter nachgefragt werden, ob er der Schlüsselkopie zustimmt oder ein Auswechseln des Schlosses fordert.

Mieter haben jedoch den Anspruch darauf, dass ein Wohnungsschlüssel durch den Vermieter nachgemacht wird, wenn zusätzliche Schlüssel benötigt werden oder von Beginn des Mietverhältnisses an zu wenig Schlüssel ausgehändigt wurden. Verweigern darf der Vermieter dies nicht. Falls dieser nicht selber aktiv werden möchte, muss er die jeweilige Sicherungskarte an den Mieter aushändigen.

Die Kosten für die Schlüsselkopie

Wer für die Kosten der Schlüsselkopie aufkommen muss, ist davon abhängig, aus welchem Grund diese angefertigt wurde. Hat der Mieter durch seinen Vermieter schlichtweg keine ausreichende Anzahl an Schlüssel erhalten oder der Schlüssel geht ohne Eigenverschulden des Mieters kaputt, müssen die Kosten für das Nachmachen des Schlüssels durch den Vermieter getragen werden.
Liegt der Grund für die Anfertigung der Schlüsselkopie jedoch darin, dass der Wohnungsschlüssel durch den Mieter verloren wurde, muss dieser auch die Kosten für das Nachmachen des Schlüssels übernehmen. Schließlich hat er die Pflicht, auf den Wohnungsschlüssel, der ihm durch seinen Vermieter übergeben wurde, aufzupassen und einen Schlüsselverlust zu vermeiden.

Nachgemachte Schlüssel: Die Rückgabepflicht

Wird der Mietvertrag beendet, müssen alle vorhandenen Schlüssel der Mietsache wieder an den Vermieter ausgehändigt werden. Zu diesen zählen nicht nur die übergebenen Schlüssel für die Wohnräume, sondern ebenfalls sämtliche Nachschlüssel, falls diese nicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurden.

Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, hat der Vermieter das Recht, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner Rückgabepflicht zu fordern. Besteht durch nicht zurückgegebene Schlüssel das Risiko, dass diese von unberechtigten Dritten missbraucht werden, um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, darf der Vermieter die Schließanlage oder das Türschloss vollständig austauschen. Die Kosten dafür müssen dann durch den Mieter erstattet werden.

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