Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage zu klären. Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners sowie eventuelle Schadensersatzforderungen werden von der Haftpflichtversicherung der verursachenden Person beglichen. Die Voll- oder Teilkasko übernimmt hingegen die Kosten für die Beschädigungen des Unfallverursachers. Bezüglich der Ermittlung der Schadenshöhe sind einige Versicherer dazu übergegangen, online eine Kalkulationshilfe zur Verfügung zu stellen. Dadurch lässt sich näherungsweise die vorläufige Schadenshöhe berechnen.
Hierbei ist zu beachten, dass von der augenscheinlichen Beschädigung nicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden geschlossen werden kann. Ein kleiner Kratzer an der Front kann beispielsweise eine verzogene Fahrzeugkarosserie verbergen. Aus diesem Grund beauftragen die Versicherer ein Schadensgutachten.
Aufgabenfeld
Der Kfz-Sachverständige untersucht die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge detailliert auf Beschädigungen, welche ursächlich auf diesen zurückzuführen sind. Anschließend wird jeglicher Mangel dokumentiert und die Kosten für deren Beseitigung geschätzt. Sofern eine Reparatur unmöglich erscheint, ermittelt der Sachverständige den Fahrzeugwert vor dem Verkehrsunfall (Wiederbeschaffungswert) und den jetzigen Wert (Zeitwert). Das erstellte Gutachten ist deutlich umfangreicher als ein Kostenvoranschlag der Autowerkstatt.
Das Gutachten
Bei dem Verfassen des Gutachtens prüft der Sachverständige, wie beispielsweise der Kfz-Sachverständige aus Hamm, das Fahrzeug eingehend auf Schäden. Die Gesamtumstände des Unfalls werden beschrieben und beurteilt. Dabei liegt das Augenmerk vor allem auf der Feststellung des derzeitigen Werts und dem Wiederbeschaffungswert sowie auf der Höhe der Reparaturkosten. Diesbezüglich werden die entstandenen und bereits vorhandenen Beschädigungen fotografisch gesichert, die Reparatur und deren zeitlicher Ansatz erläutert als auch weitere Kosten wie beispielsweise die eines Mietwagens festgehalten. Zusätzlich fließen die Ausstattungsmerkmale und die technische Leistung des Fahrzeugs in die Bewertung mit ein.
Notwendigkeit des Kfz-Sachverständigen
Prinzipiell ist ein Gutachter nicht vonnöten. Nach der Schadensmeldung bei der Versicherung erklärt diese den Ablauf der Schadensbehebung für die bei ihr versicherte Person. Zwecks zweifelsfreier Ermittlung der voraussichtlichen Kosten bestimmt der Versicherer einen Kfz-Sachverständigen. Für den Fall, dass die versicherte Person damit nicht einverstanden ist, steht es ihr frei, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Dieser muss allerdings selbst bezahlt werden.
Auch die bei dem Unfall geschädigte andere Partei sollte den Unfall unverzüglich schriftlich oder telefonisch bei ihrer Versicherung anzeigen. Im Anschluss ermittelt meist eine Autowerkstatt in Form eines Kostenvoranschlags die Kosten für die Behebung der entstanden Schäden und Mängel. Alternativ ist ebenfalls das Hinzuziehen eines Gutachters möglich. Dies geschieht des Öfteren, sobald ein Schaden größer als 750 Euro entstand. Prinzipiell besteht für Geschädigte immer die Option der Konsultation eines unabhängigen Kfz-Gutachters. Die anfallenden Unkosten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Kaskofall
Falls eine Teil- oder Vollkaskoversicherung vorhanden ist, hat die den Unfall verursachende Person die Möglichkeit, sich den Schaden von dieser erstatten zu lassen. Dazu bestellt die Versicherung einen Gutachter oder initiiert Alternativmöglichkeiten. Hierzu zählen zum Beispiel die Ermittlung der Schadenshöhe durch eine App. Nach der Fertigung von Lichtbildern des Fahrzeugs, inklusive der Beschädigungen, werden sie an den Versicherer übermittelt. Dieser erstellt nun eine Schadenkalkulation. Ferner ist die Fertigung eines Kostenvoranschlags möglich. Vorausgesetzt, dass die den Unfall verursachende Person mit dem durch die Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht einverstanden ist, kann sie selbst einen Gutachter auf eigene Kosten beauftragen.
Kosten
Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen richten sich nach der Höhe der bei dem Unfall entstandenen Schäden. Folglich ist eine pauschale Antwort auf diese Frage nicht möglich. Des Weiteren existieren zusätzliche Berechnungsmodelle wie beispielhaft die stundenweise Abrechnung. Bei einem Schadenswert von 2.000 Euro bewegt sich das Honorar des Gutachters im Bereich von 364 Euro bis 426 Euro.
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